I.) Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, Gustav-Walter-Straße 5, 99974 Mühlhausen, richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wie auch der eventuelle Verzicht auf die Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II.) Bestellungen

1.) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt, insbesondere durch sogenannte E-Mails.
2.) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
3.) Die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der eventuell entstehenden Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III.) Zahlungen

1.) Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos durch Überweisungen oder Scheck zu erfolgen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem vereinbarten Liefertermin.
2.) Bei fehlerhafter Lieferung ist die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Lieferant seine Forderung gegen die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
4.) Rechnungen sind grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung an die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zu senden. Sie müssen Lieferanten-Nummer, Nummer und Datum der Bestellung (bzw. des Einkaufsabschlusses und Lieferabrufs), Zusatzdaten der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH (Kontierung), Umsatzsteueridentifikations-Nummer der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH und des Lieferanten bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der europäischen Gemeinschaft, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Waren enthalten. Die Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen. Für alle Lieferungen sind Normlieferscheine (DIN 4991) zu verwenden.

IV.) Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V.) Geheimhaltung

1.) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2.) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.) Eventuelle Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4.) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI.) Liefertermine und -fristen

1.) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH.
Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtszeitig bereitzustellen.
2.) Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH wird nicht akzeptiert.

VII.) Lieferverzug

1.) Der Lieferant ist der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2.) Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

VIII.) Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treue und Glauben anzupassen.

IX.) Qualität und Dokumentation

1.) Der Lieferant hat für seine Lieferungen den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er ist verpflichtet, ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, zum Beispiel DIN EN ISO 9000 ff. einzurichten und nachzuweisen. Die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH behält sich vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu prüfen.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH.
Für die Erstmusterprüfung maßgeblich sind die Vorgaben der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH bzw. von den jeweiligen Vertragspartnern gemeinsam festzulegende Maßstäbe und Kriterien. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2.) Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferanten und der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH nicht fest vereinbart, so ist die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit dem Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3.) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen/Fahrzeugteilen, hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH bei Bedarf oder auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
4.) Soweit Behörden, die für die Fahrzeug-/Kraftfahrzeugsicherheit zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH bereit, diesen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
5.) Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (zum Beispiel Güter, Teile, technisches Gerät)) von denen, aufgrund ihrer Natur, ihren Eigenschaften oder ihres Zustandes, Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb, aufgrund von Vorschriften, eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant an die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Untermerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

X.) Mängelhaftung

1.) Bei Lieferung mangelhafter Ware kann die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zunächst den Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mängelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-)lieferung zu geben, es sei denn, dass dies der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich (spätestens innerhalb von drei bis sieben Tagen) nach, so kann die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann sie nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV.) (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH
– nach § 439 Abs. 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten, etc.) verlangen oder
– den Kaufpreis mindern.
c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (zum Beispiel bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des von der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH ihrem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI.) verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche auf Aufwendungs- und/oder Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
2.) Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen auf seine Kosten von der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3.) Ansprüche auf Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH.
4.) Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz aus unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X.) unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
5.) Die Regelungen der §§ 478 und 479 BGB bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH kann die Rechte aus den §§ 478 und 479 BGB auch dann gelten machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist.

XI.) Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründe entsteht.
1.) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2.) Wird die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendungen. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
3.) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH ihrerseits die Haftung gegenüber ihrem Annehmer wirksam beschränkt hat.
Dabei wird die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
4.) Ansprüche der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5.) Für Maßnahmen der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zur Schadensabwehr (zum Beispiel Rückrufaktionen) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
6.) Die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH wird den Lieferanten, falls sie diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Sie hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichverhandlungen, werden sich die Vertragspartner untereinander abstimmen.
7.) Die in Abschnitt VII.) aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

XII.) Schutzrechte

1.) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
2.) Er stellt die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3.) Vorstehendes gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
4.) Soweit der Lieferant nach Ziffer 3.) nicht haftet, stellt die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzutreten.
6.) Der Lieferant wird, auf Anfrage der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
7.) Die in Abschnitt VII.) enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.

XIII.) Verwendung von Fertigungsmitteln, Werkzeugen und vertraulichen Angaben der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH

1.) Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem Lieferanten von der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH zur Verfügung gestellt oder von ihr voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
2.) Soweit die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH Alleineigentümerin spezifischer Werkzeuge, Einrichtungen und Prüfmittel (nachfolgend Werkzeuge genannt) ist, so sind diese entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschließlich für die Fertigung von Vertragserzeugnissen für die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH verwendet werden. Diese Werkzeuge dürfen zudem nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH nachgebaut werden.
3.) Der Lieferant erhält an diesen Werkzeugen ein uneingeschränktes Recht zum Besitz für die gesamte Projektlaufzeit und die Laufzeit der Ersatzteilfertigung. Die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH darf die Herausgabe der Werkzeuge und sämtlicher Folgewerkzeuge nur bei Insolvenz des Lieferanten oder bei einer Beendigung des zu Grunde liegenden Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, verlangen. In diesem Falle sind die Werkzeuge unverzüglich, regelmäßig innerhalb von längstens sieben Tagen ab dem Herausgabeverlangen herauszugeben.
4.) Der Lieferant übernimmt auf eigene Kosten bis zum Zugang einer schriftlichen Verschrottungsfreigabe oder Verlagerungsanweisung die Lagerung, Versicherung, Instandhaltung und Wartung der im Eigentum der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH stehenden Werkzeuge, Einrichtungen und Prüfmittel in der Weise, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind.

XIV.) Ersatzteilbelieferung

Der Lieferant verpflichtet sich, der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH während der Serienlaufzeit des Fahrzeuges, für das der Gegenstand bestimmt ist, sowie 15 Jahre nach Serienauslauf mit Ersatzteilen zu beliefern. Der Lieferant ist hierbei verpflichtet, die Ersatzteile auf Wunsch und in Abstimmung mit der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH in einer speziellen Ersatzteileinzelverpackung zu liefern. Die Preise für die Ersatzteile sind jeweils unter Beachtung des für ihre Herstellung bzw. Beschaffung erforderlich werdenden Aufwandes gesondert zu vereinbaren.

XV.) Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten die Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Werden die Waren von der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt sie hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist die Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

XVI.) Allgemeine Bestimmungen

1.) Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten VII.), X.), XI.) und XII.) sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH nach Maßgabe des § 254 BGG und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zu Gunsten des Lieferanten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
2.) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf ist ausgeschlossen.
5.) Erfüllungsort ist der Sitz der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, das heißt Mühlhausen/Thüringen. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
6.) Gerichtsstand ist der Sitz der Firma MÖVE Fahrzeugsitze GmbH, das heißt Mühlhausen/Thüringen.

(Stand 20.05.2008)